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Satzung

Satzung vom 31. Januar 1986 in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 02. August 1991. Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgericht Bonn Nr. 6263

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Name, Sitz / Vereinszweck

§ 1 Name, Sitz

Der Verein trägt den Namen „Interessengemeinschaft Bonner Funkamateure zur Förderung der Völkerverständigung und internationalen Gesinnung“. Sitz des Vereins ist Bonn.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung, der internationalen Gesinnung und der Toleranz frei von Schranken der Rasse, des Geschlechts, der Weltanschauung und der gesellschaftlichen Geltung und unter Ausschluss politischer und militärischer Ziele mit Mitteln des weltweiten Amateurfunkdienstes im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Amateurfunk vom 14. März 1949 und der Begriffsbestimmung des Artikel 42 des Weltnachrichtenvertrages von Atlantic City 1947

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Vermitteln und Fördern von Verbindungen und Freundschaften mit gleichgesinnten Personen und Personenvereinigungen im Ausland.
  • Betreuen von gleichgesinnten Gästen aus dem Ausland.
  • Hilfe in Notfällen.
  • Pflege der Geschichte des internationalen Amateurfunks im Zusammenwirken mit Personen und Personenvereinigungen gleichen Interesses im Ausland.
  • Errichten und Unterhalten von Einrichtungen, die der Zweckerreichung dienen.
  • Werben für die Verbreitung und allgemeine Anerkennung der Prinzipien im Sinne des Absatz 2.

Mitgliedschaft / Organe

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein.

2. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod. Ausschluss des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

4. Die Erklärung des Austritts aus dem Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft endet mit dem in der Erklärung bezeichneten Zeitpunkt, frühestens aber im Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung. Entsprechendes gilt, wenn die Austrittserklärung einen Zeitpunkt nicht bezeichnet.

5. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.

6. Ausgeschiedenen Mitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgern steht aufgrund der Beendigung der Mitgliedschaft ein Anspruch auf das Vermögen des Vereins nicht zu.

§ 4 Organe

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Für besondere Aufgaben können Ausschüsse eingesetzt werden.

2. Die Tätigkeit in den Organen und Ausschüssen ist ehrenamtlich.

Mitgliederversammlung

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Wenigstens einmal jährlich findet in der ersten Jahreshälfte eine Mitgliederversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) statt. Eine schriftliche Einladung ergeht spätestens zwei Wochen vorher; sie enthält die Tagesordnung.

2. Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen. Er hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder das verlangt.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Einnahmen und Ausgaben sowie über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Sie wählt den Vorstand.

4. Die fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder hinsichtlich der bekannt gegebenen Tagesordnung beschlussfähig.

5. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied mit Ausnahme der nicht Volljährigen ohne Sende- und Empfangsgenehmigung gemäß § 2 des Gesetzes über den Amateurfunk vom 14. März 1949 mit jeweils einer Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen, soweit die Satzung nicht etwas anders bestimmt; ein Antrag wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen unter Ausschluss der Stimmenthaltungen angenommen.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzer oder seinem Vertreter geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Vorstand

§ 6 Vorstand

1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe, dass das Amt fortdauert, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit jedes Mitglied des Vorstandes abberufen, der Antrag muss von wenigstens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gestellt werden.

2. Die Wahl wird von einem vom Vorstandsvorsitzer einzusetzenden Wahlausschuss nach den Vorschriften einer besonderen Wahlordnung vorbereitet und durchgeführt. Der Wahlausschuss ist unter Bezeichnung des Wahlleiters in der Einladung zur Mitgliederversammlung namentlich zu benennen.

3. Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzer, seinem Vertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Technikreferenten und dem Grundstücksverwalter; der Vorstand kann weitere Mitglieder haben. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein; der Vorstandsvorsitzer und sein Vertreter müssen Inhaber der Sende- und Empfangsgenehmigung nach § 2 des Gesetztes über den Amateurfunk vom 14. März 1949 sein.

4. Der Vorstand besorgt die laufende Geschäftsführung ohne besonderen Auftrag. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen in Vorstandssitzungen, die vom Vorstandsvorsitzer oder seinem Vertreter einberufen werden, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Über Entscheidungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

5. Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der Vorstandsvorsitzer, der Vertreter vom Vorstandsvorsitzer und der Schatzmeister, indem jeweils zwei von ihnen gemeinsam handeln.

Finanzierung / Mittelverwaltung

§ 7 Finanzierung

1. Zur Finanzierung dienen vor allem Einnahmen aus freiwilligen Zuwendungen von Mitgliedern und Dritten sowie Einnamen aus schlichter Vermögensverwaltung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Eine wirtschaftliche Betätigung ist nur zulässig, sowie sie zur unmittelbaren Verwirklichung des gemeinnützigen Satzungszwecks unentbehrlich ist und dabei ein Wettbewerb mit steuerpflichtigen Unternehmen nicht stattfindet (steuerbegünstigter Zweckbetrieb).

3. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Mitglieder einmalige oder wiederkehrende Beiträge zu zahlen haben. Hinsichtlich wiederkehrender Beiträge ist eine Beitragsordnung aufzustellen.

§ 8 Mittelverwaltung

1. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich zur unmittelbaren Erreichung des gemeinnützigen Satzungszwecks verwendet werden. Niemand darf durch Aufwendungen, die dem Satzungsweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das Vermögen an den Deutschen Amateur Radio Club (DARC) e.V. in Baunatal, sofern er die durch die zuständige Finanzbehörde anerkannte Eigenschaft einer steuerbegünstigten gemeinnützigen Körperschaft besitzt, andernfalls an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für den in § 2 Abs. 2 und 3 der Satzung genannten Zweck. Entscheidungen über die Vermögensverwendung sollen erst nach Vorliegen der Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde ausgeführt werden.

4. Zur Verfügung über Mittel des Vereins ist der Vorstand berechtigt.

 

Haushaltsführung / Jahresabschluss

§ 9 Haushaltsführung

1. Geschäftsjahr der Haushaltsführung ist das Kalenderjahr.

2. Grundlage der Haushaltsführung ist ein Wirtschaftsplan, der die vorausgesehenen Einnahmen und Ausgaben ausgleichsfähig enthält. Der Wirtschaftsplan wird vom Vorstand aufgestellt und der Mitgliederversammlung möglichst vor Beginn eines Geschäftsjahres zur Annahme vorgelegt. Der Wirtschaftsplan kann auch in Teilen oder für einen abweichenden Zeitraum vorgelegt und angenommen werden. Beim Fehlen eines Wirtschaftsplans gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung über die vorläufige Haushaltsführung sinngemäß.

3. Über Einnahmen und Ausgaben, über Veränderungen im Vermögen sowie über Forderungen und Verbindlichkeiten ist in einfacher Form Buch zu führen (Kassenbuchführung). Die Vorgänge sind zu belegen.

§ 10 Jahresabschluss

1. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung nach Ablauf eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss mit dem Antrag auf Entlastung des Vorstandes vor.

2. Der Jahresabschluss besteht aus einer Aufstellung des Vermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten und einer Jahrsrechnung der Einnahmen und Ausgaben aufgrund der Buchführung sowie einem erläuternden schriftlichen Bericht. Rücklagen und ihre Zweckbestimmung sind besonders auszuweisen.

3. Der Jahresabschluss ist von einem Ausschuss zu prüfen, den die Mitgliederversammlung aus den Vereinsmitgliedern wählt, die dem Vorstand nicht angehören. Der Ausschuss berichtet der Mitgliederversammlung.

4. Die Entlastung des Vorstandes kann erst nach Anhörung des Prüfungsausschusses stattfinden.

Eintragung im Vereinsregister

§ 11 Eintragung im Vereinsregister

Der Vorstand ist berechtigt, die Eintragung des Vereins im Vereinsregister herbeizuführen, sobald das im Hinblick auf die Teilnahme am Rechtsverkehr zweckmäßig erscheint oder ein Drittel der Mitglieder es verlangt.

 

Satzung vom 31. Januar 1986 in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung
vom 02. August 1991. Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgericht Bonn Nr. 6263